In den vergangenen Monaten gab es seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mehrere Aussendungen zum Thema Krankentransporte, Krankenbeförderungen und Fahrtkosten, sowohl an Vertragsärzt:innen und Vertragsgruppenpraxen als auch ergänzend in Form von Informationen für Patient:innen und Versicherte. Ziel dieser Aussendungen war es, die bestehende rechtliche Situation rund um die Ausstellung von Transportanweisungen nochmals klarer zu definieren und insbesondere den Begriff der Gehunfähigkeit wesentlich präziser zu konkretisieren.
Für viele Patient:innen ist dieses Thema relevant, da Krankentransporte häufig im Zusammenhang mit eingeschränkter Mobilität, chronischen Erkrankungen, onkologischen Therapien, Krankenhausaufenthalten oder schweren funktionellen Einschränkungen auftreten.
Gleichzeitig sehen wir in der täglichen Praxis, dass es rund um Krankentransporte oft Unsicherheiten gibt:
- Wann darf ein Krankentransport überhaupt verordnet werden?
- Bedeutet eingeschränkte Mobilität automatisch Gehunfähigkeit?
- Reicht ein Rollstuhl oder eine Begleitnotwendigkeit?
- Bedeutet eine ausgestellte Transportanweisung automatisch, dass die ÖGK die Kosten übernimmt?
- Warum muss eine Ordination einen Transportschein manchmal ablehnen?
Mit diesem Beitrag möchten wir transparent erklären, was sich durch die jüngsten ÖGK-Klarstellungen geändert hat, was die Kasse konkret unter Gehunfähigkeit versteht und warum wir als Ordination bei der Ausstellung von Transportanweisungen deutlich genauer prüfen müssen.
Wichtig vorweg:
Wir sind als verordnende Ärzt:innen verpflichtet, uns an die geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben der ÖGK zu halten. Ebenso empfehlen wir dringend die ÖGK Informationen auf den offiziellen Seiten immer im Blick zu haben.
Warum hat die ÖGK das Thema Krankentransporte erneut konkretisiert?
Die ÖGK erklärt in ihrer Verordner-Information ausdrücklich, dass die Präzisierung des Begriffs Gehunfähigkeit im Zuge der jüngsten Satzungsänderung erfolgt ist, weil es zu einer Zunahme von Transportverordnungen kam, die aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben.
Die Intention der Kasse ist dabei klar: Krankentransporte sollen weiterhin jenen Patient:innen zur Verfügung stehen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes tatsächlich medizinisch darauf angewiesen sind. Gleichzeitig sollen Transporte, die nicht ausreichend medizinisch indiziert sind, reduziert werden.
Die ÖGK betont ausdrücklich:
- Krankentransporte sind medizinische Leistungen, keine organisatorische Unterstützung.
- Die Kostenübernahme erfolgt ausschließlich nach medizinischer Notwendigkeit.
- Nicht medizinisch begründete Transporte sollen vermieden werden.
Das ist der zentrale Hintergrund der aktuellen Verschärfung bzw. Präzisierung.
Der wichtigste Punkt: Die ÖGK hat „Gehunfähigkeit“ rechtlich deutlich konkreter gefasst
Im Mittelpunkt der Änderung steht § 47 der Satzung der ÖGK (2. Änderung 2025). Gerade dieser Punkt ist für Patient:innen besonders wichtig, weil häufig angenommen wird, dass eine eingeschränkte Mobilität automatisch einen Anspruch auf einen Krankentransport bedeutet. Das ist rechtlich nicht der Fall.
Medizinische Notwendigkeit und ärztliche Begründung
Die Satzung hält sinngemäß fest:
Die ÖGK übernimmt Transportkosten dann, wenn eine entsprechende ärztliche Transportanweisung über die Gehunfähigkeit vorliegt und diese ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten aufgrund des Gesundheitszustandes auszustellen ist. Die medizinische Notwendigkeit des Transports ist auf der Transportanweisung nachvollziehbar zu begründen bzw. nachzuweisen. (Satzungsänderung 2025, §47 Abs.1)
Das bedeutet: Ein Krankentransport darf nicht aus sozialen, praktischen oder organisatorischen Gründen verordnet werden. Entscheidend ist ausschließlich: Besteht aufgrund des Gesundheitszustandes eine medizinische Notwendigkeit?
Was versteht die ÖGK nun konkret unter Gehunfähigkeit?
Besonders wichtig ist §47 Abs. 1b. Dort wird sinngemäß klargestellt:
Gehunfähigkeit ist anzunehmen, wenn sich die versicherte Person außerhalb ihrer Wohnung nicht fortbewegen kann – auch nicht in Begleitung oder unter Verwendung einer Gehhilfe.
Diese Definition ist wesentlich enger und konkreter. Das bedeutet: Nicht jede Mobilitätseinschränkung erfüllt automatisch dieses Kriterium.
Was allein noch keine automatische Gehunfähigkeit darstellt
Die ÖGK nennt ausdrücklich mehrere Beispiele.
Rollstuhl
Die Nutzung eines Rollstuhls allein begründet laut ÖGK nicht automatisch Gehunfähigkeit, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder andere Transportformen grundsätzlich selbstständig genutzt werden können.
Blindheit oder Demenz
Auch Blindheit oder Demenz bedeuten nicht automatisch einen Krankentransportanspruch.Hier ist laut ÖGK auch die Frage einzubeziehen, ob ein Transport mit Begleitperson grundsätzlich möglich wäre.
Eingeschränkte Mobilität
Schmerzen, langsames Gehen, reduzierte Belastbarkeit oder allgemeine körperliche Schwäche bedeuten nicht automatisch Gehunfähigkeit.
Es braucht eine konkrete medizinische Einzelfallbeurteilung.
Was ausdrücklich kein Anspruchsgrund ist
Keine gute öffentliche Verkehrsanbindung
Wenn Bus, Bahn oder Straßenbahn schlecht erreichbar sind, ist das kein medizinischer Anspruch.
Keine verfügbare Begleitperson
Wenn Angehörige keine Zeit haben oder niemand begleiten kann, ist das sozial verständlich – aber kein medizinischer Indikationsgrund.
Kein eigenes Fahrzeug
Auch fehlende private Transportmöglichkeiten sind keine medizinische Begründung.
Lange Anfahrtswege
Die Distanz allein begründet keinen Krankentransport.
Die ÖGK trennt hier bewusst zwischen medizinischer Notwendigkeit und sozial-organisatorischen Belastungen.
Welche Faktoren die ÖGK bei der medizinischen Beurteilung berücksichtigt
Die Verordner-Information nennt zusätzliche Umstände, die Gehunfähigkeit im Einzelfall dennoch begründen können.
Dazu gehören etwa:
- Schweregrad einer Erkrankung
- erhebliche funktionelle Einschränkungen
- relevante Begleiterkrankungen
- notwendige medizinische Geräte
- besondere Lagerungsanforderungen
- erhebliche Kreislauf- oder Belastungsprobleme
- medizinische Überwachungsnotwendigkeit
- schwere akute Schwächezustände
Wichtig:
Es gibt ausdrücklich keine starre Diagnosenliste.
Die Entscheidung erfolgt immer individuell.
Wann ein Transport auf Kosten der ÖGK weiterhin grundsätzlich möglich sein kann
Die ÖGK nennt bestimmte Konstellationen ausdrücklich.
Dazu zählen unter anderem:
1. Tatsächliche Gehunfähigkeit
Wenn eine Fortbewegung außerhalb der Wohnung medizinisch nicht möglich ist.
2. Immundefizienz im Rahmen einer Tumorbehandlung
Wenn ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
3. Isolationspflichtige Infektionserkrankungen
Zum Schutz anderer Personen.
4. Dialysebehandlungen
Bei Fahrten im Zusammenhang mit Dialyse.
5. Chemo- oder Strahlentherapie
Wenn der Transport im Zusammenhang mit der Behandlung steht.
6. Akute medizinische Notfälle
Rettungs- und Notarzttransporte bleiben selbstverständlich umfasst.
Was das konkret für uns als Ordination bedeutet
Als behandelnde Ärzt:innen sind wir verordnende Stelle.
Das bedeutet: Wir tragen Verantwortung dafür, dass eine Transportanweisung medizinisch korrekt, nachvollziehbar und gesetzeskonform ausgestellt wird.
Wir müssen daher prüfen:
- Ist tatsächlich Gehunfähigkeit gegeben?
- Ist ein selbstständiger Transport ausgeschlossen?
- Wäre ein Transport mit Gehhilfe möglich?
- Wäre ein Transport mit Begleitperson möglich?
- Gibt es eine relevante medizinische Gefährdung?
- Sind Lagerung, Überwachung oder Geräte erforderlich?
- Ist die medizinische Notwendigkeit dokumentierbar?
Deshalb können Transportanweisungen nicht pauschal oder aus Kulanz ausgestellt werden.
Ein besonders wichtiger Punkt: Eine Ausstellung bedeutet nicht automatisch Kostenübernahme
Das ist wahrscheinlich der wichtigste Aspekt dieses Beitrags.
Auch wenn wir nach sorgfältiger medizinischer Prüfung eine Transportanweisung ausstellen, bedeutet das nicht automatisch, dass die ÖGK im Anlassfall die Kosten übernimmt.
Die ÖGK kann eigenständig prüfen:
- ob die medizinische Begründung ausreichend war
- ob die Voraussetzungen der Gehunfähigkeit tatsächlich vorlagen
- ob die Dokumentation nachvollziehbar ist
- ob sozialversicherungsrechtlich die Kriterien erfüllt waren
Kommt die ÖGK zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nicht ausreichend begründet oder nicht erfüllt sind, kann die Kostenübernahme abgelehnt werden.
Das kann bedeuten, dass: Patient:innen die entstandenen Kosten selbst tragen müssen.
Darauf möchten wir ausdrücklich hinweisen. Eine ärztliche Transportanweisung ist daher keine Garantie auf Kostenersatz durch die ÖGK. Sie müssen das selbst mit ihrer Versicherung klären!
Warum wir eine Transportanweisung manchmal ablehnen müssen
Wir wissen, dass dies belastend oder enttäuschend sein kann. Wenn wir einen Transportschein nicht ausstellen, bedeutet das nicht, dass wir Ihre Beschwerden oder Einschränkungen nicht ernst nehmen. Es bedeutet vielmehr, dass wir gesetzlich verpflichtet sind, die medizinischen Kriterien korrekt anzuwenden.
Eine unzutreffende Ausstellung könnte:
- medizinisch nicht gerechtfertigt sein
- zu einer Ablehnung durch die ÖGK führen
- nachträgliche Kosten für Patient:innen verursachen
- sozialversicherungsrechtlich problematisch sein
- für die verordnende Ordination Konsequenzen haben
Deshalb prüfen wir jeden Einzelfall sorgfältig.
Was wir Patient:innen empfehlen
Wenn Sie einen Krankentransport benötigen könnten, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an.
Hilfreich sind:
- aktuelle Befunde
- Krankenhausberichte
- relevante Diagnosen
- Angaben zu Gehhilfen
- Informationen zur tatsächlichen Mobilität
- Hinweise zu Lagerung, Sauerstoff, medizinischen Geräten
- relevante onkologische oder infektiologische Situationen
Je genauer die medizinische Situation dokumentiert ist, desto besser kann beurteilt werden, ob eine Verordnung gerechtfertigt ist.
Zusammenfassung
Die ÖGK hat den Begriff Gehunfähigkeit im Rahmen der Satzungsänderung 2025 rechtlich deutlich konkretisiert.
Für uns als Ordination bedeutet das:
- Wir müssen Transportanweisungen noch sorgfältiger medizinisch prüfen, begründen und dokumentieren.
- Entscheidend ist ausschließlich die medizinische Notwendigkeit.
- Soziale, organisatorische oder infrastrukturelle Schwierigkeiten allein reichen nicht aus.
Und besonders wichtig:
Auch eine ausgestellte Transportanweisung bedeutet nicht automatisch eine Kostenübernahme. Wenn die ÖGK die Voraussetzungen als nicht ausreichend begründet ansieht, kann eine Ablehnung erfolgen und Kosten können unter Umständen selbst getragen werden.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Krankentransporte ausschließlich nach den geltenden medizinischen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben verordnen.
Bitte beachten Sie, dass sozialversicherungsrechtliche Vorgaben und Regelungen der ÖGK laufenden Änderungen unterliegen können. Wir bemühen uns, mit diesem Beitrag eine verständliche Zusammenfassung nach aktuellem Stand bereitzustellen. Dieser Artikel wird jedoch nicht laufend aktualisiert; daher können sich zwischenzeitlich Änderungen der Rechtslage, Satzung oder interner Vorgaben der ÖGK ergeben. Im Einzelfall sind stets die aktuell gültigen Bestimmungen sowie die individuelle Prüfung maßgeblich.
Unser Ziel bleibt eine sichere, medizinisch sinnvolle und rechtssichere Versorgung.
Quellen & weiterführende Informationen
- Schreiben der ÖGK Teil 1 (Bild 1 und Bild 2)
- Schreiben der ÖGK Teil 2
- Krankentransporte und Fahrtkosten
- ÖGK schafft faire Kostenregelung für planbare Krankentransporte
- Wie funktioniert das mit den Krankentransporten?
- Print Folder Krankentransporte
- Auszug aus den Änderungen folgend.
Auszug aus der 2. Änderung der Satzung der ÖGK 2025
wie von ÖGK im 1. Schreiben angefügt
§ 47 Abs. 1 lautet:
(1) Die Österreichische Gesundheitskasse übernimmt Transportkosten, wenn eine entsprechende ärztliche Transportanweisung über die Gehunfähigkeit des/der Versicherten (Angehörigen) vorliegt, welche ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten aufgrund des Gesundheitszustandes auszustellen ist. Dies hat aufgrund einer durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Krankheit bzw. eines durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Gebrechens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf Basis einer entsprechenden Diagnose zu erfolgen. Die Notwendigkeit des Transportes ist auf der Transportanweisung ausführlich medizinisch zu begründen bzw. nachzuweisen.
(1a) Das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels mangels infrastruktureller Gegebenheiten berechtigt nicht zur Durchführung eines Transportes auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse. Auch das Fehlen einer Begleitperson, mit der grundsätzlich ein selbstständiger Transport möglich wäre, begründet keine Kostenübernahme.
(1b) Gehunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der/die Versicherte (Angehörige) nicht in der Lage ist, sich außerhalb seiner/ihrer Wohnung fortzubewegen (auch nicht in Begleitung oder mit Gehhilfe).
(1c) Bei folgenden Konstellationen kann grundsätzlich ein Transport auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse verordnet werden:
1.Immundefizienz aufgrund einer Tumorbehandlung und damit verbundenes Risiko, zu erkranken
2.Isolationspflichtige Infektionserkrankungen und Gefährdung der Umgebungspersonen
Im Rahmen einer von der WHO ausgerufenen Pandemie sind bei Transporten hinsichtlich Z 2
die Bestimmungen des Epidemiegesetzes zu beachten.
