Vitamine sind künftig überwiegend Privatleistungen

1. März 2026

Ab 1. März 2026 gelten neue Vorgaben zur Kostenübernahme von Vitaminbestimmungen durch alle österreichische Krankenkassen (ÖGK, BVA, KFA, SVS).

Im Sinne einer österreichweit einheitlichen Regelung werden Vitaminanalysen grundsätzlich nur noch bei klar definierten medizinischen Indikationen von der Krankenkasse übernommen. Für die überwiegende Mehrheit der Patient:innen stellen Vitaminbestimmungen künftig somit eine Privatleistung dar.

Beispiel: Vitamin D (25-OH-Vitamin D)

Für Vitamin D übernehmen die Kassen die Kosten ab 1. März 2026 ausschließlich bei:

  • Osteoporose
  • Rachitis bzw. Osteomalazie
  • Medikamentös bedingt beschleunigter Vitamin-D-Metabolismus (z.B. Steroide)
  • Chronische Niereninsuffizienz
  • Transplantierte und immunsupprimierte Personen
  • Status post Magenbypass
  • Malabsorptionssyndrom
  • Morbide Adipositas
  • Laufende Antiepileptikamedikamentation
  • Unvermeidbarer, permanenter Mangel an Sonnenlicht (insb. bei dauernd immobilen Patient:innen)
  • Hyperparathyreoidismus
  • Postoperative Hypocalcämie/Hypoparathyreoidismus

Zusätzlich gilt: Auch bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation werden maximal zwei Bestimmungen pro Patient:in und Jahr übernommen.

Was bedeutet das konkret?

Da diese Indikationen nur auf einen kleineren Teil der Patient:innen zutreffen, besteht für die große Mehrheit kein Anspruch mehr auf eine Vitamin-Bestimmung auf Kassenkosten. Diese Indikationen unterliegen zudem einer strengen Überprüfung seitens der Kassen.

Selbstverständlich kann der Parameter jederzeit als Privatleistung in unserer Ordination bestimmt werden.

Warum diese Änderung?

Wir verstehen sehr gut, dass diese neue Regelung für viele Patient:innen überraschend und mitunter auch ärgerlich sein kann – insbesondere dann, wenn Vitaminbestimmungen bisher großzügiger über die Krankenkasse abgerechnet wurden.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir als Ordination an die geltenden Vorgaben gebunden sind. Die Entscheidung über die Kostenübernahme liegt ausschließlich bei den Versicherungsträgern und nicht in unserem Ermessensspielraum. Es handelt sich hierbei um eine sparmaßnahme ihrer Krankenkasse und nicht um ein von uns gewünschtes Vorgehen.

Bei Fragen oder Rückmeldungen zur grundsätzlichen Regelung der Kostenübernahme wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihre zuständige Krankenversicherung.